Archive für Kategorie: Grundrechte

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Kopftuchverbot am Arbeitsplatz eine unzulässige Diskriminierung entdeckt. Wird eine Muslima nicht eingestellt, weil sie sich weigert am Arbeitsplatz des Kopftuch auszuziehen, so werde sie auf Grund ihres Glaubens diskriminiert.

Ein Kopftuchverbot in Einrichtungen von kirchlichen Trägern bleibt unberührt, da dies in die innere Autonomie der Religionsgemeinschaften eingreifen würde. Auch ist ein Kopftuchverbot im Staatsdienst anders zu bewerten, da der Staat eine Verpflichtung zur religiösen Neutralität habe und daher von seinen Angestellten und Beamten im Dienst religiöse Neutralität erwarten kann.

Nichtreligiöse, private Arbeitgeber dürfen dagegen keine religiöse Neutralität als Begründung für religionsneutrale, säkulare Kleiderordnungen anführen. Private Arbeitgeber würden dadurch diskriminieren. Die Privatautonomie ist bekanntlich durch das Diskriminierungsverbot eingeschränkt. Gleichzeitig gilt für private Gewerbe natürlich auch kein Gebot zur religiösen Neutralität und die Trennung von Staat und Religion greift hier natürlich nicht. Daraus schlussfolgert nun ein Gericht, Private dürfen keine religiöse Neutralität für sich in Anspruch nehmen, wie es der Staat tut.

Der kuriose Witz an dieser Begründung ist der innere Widerspruch zur Begründung warum private Gewerbe eigentlich keiner Pflicht zur religiösen Neutralität unterworfen sind. Warum müssen Private nicht religiös neutral sein? Klar, wegen der Privatautonomie!

Privatautonomie ist auch nicht einfach nur eine politische Phrase, sie folgt unmittelbar aus der allgemeinen Handlungsfreiheit und den anderen Grundrechten. Im Gegensatz zum Staat sind Privatpersonen grundrechtsberechtigt, der Staat ist grundrechtsverpflichtet. Ein private Arbeitgeber hat also nicht in erster Linie eine Grundrechtsverpflichtung, sondern selber Grundrechte. Hieraus folgt, dass ein Privater keine religiöse Neutralität wahren muss. Und hieraus wird jetzt eine Pflicht konstruiert, keine religiöse Neutralität waren zu dürfen. Das ist schwerlich haltbar, denn die Religionsfreiheit besteht nicht nur in ihrer positiven Variante. Es gibt auch negative Religionsfreiheit, das Recht sich von Religion fernhalten zu dürfen.

Man kann nicht mit der Privatautonomie argumentieren, warum keine religiöse Neutralitätsverpflichtung besteht, dann aber gesetzlich Vorschreiben die Privatautonomie dazu nutzen zu müssen keine religiöse Neutralität zu wahren. Dann handelt es sich offensichtlich nicht mehr um Privatautonomie.

Hier wird das Recht sich von religiösen Dingen fern halten zu dürfen als ein Privileg des Staates gesehen. Die Religionsfreiheit potenzielle Staatsbediensteter darf auf Grund der weltanschaulichen Neutralität des Staates während der Dienstzeit durch Gesetz eingeschränkt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Aber die Grundrechtpositionen eines privaten Arbeitgebers soll zwangsläufig (zumindest bei nichtkirchlichen Trägern) hinter denen der Angestellten zurücktreten? Wird die Religionsfreiheit der Angestellten hier überhaupt wirklich verletzt? Schließlich binden Grundrecht in erster Linie den Staat. Es gibt zwar eine Drittwirkung. Hier wird aber niemand dazu gezwungen bei einem religiös neutralen Arzt zu arbeiten, dafür aber ein eventuell säkularer Arzt gezwungen religiöse Symbole in seinem privaten Geschäft zu dulden.

Vielleicht kann der Staat hier Grundrechte der Arbeitgeber einschränken. Dann darf er aber nicht von privaten Arbeitgebern etwas verpflichtend verlangen, ja ihnen allen ernstes etwas vorschreiben, was sich der Staat für sich selber verbittet.

Religiöse Neutralität darf kein staatliches Privileg werden. Es kann nicht sein, dass der Staat für sich in Anspruch nimmt, nicht mit religiösen Symbolen bei seinen Angestellten zu nahe in Kontakt zu kommen, während er private Arbeitgeber dazu verpflichtet religiöse Symbole in ihrer Nähe zu tolerieren.

Gleichzeitig bietet sich auch schon eine formale Umgehungsmöglichkeit dieser staatlichen Verpflichtung zur mangelnde Trennung von Dienstleister und Religion. Denn das in Deutschland übliche Privileg für Religionsgemeinschaften, ihre internen Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln, bleibt ja unberührt. Und Weltanschauungsgemeinschaften sind Religionsgemeinschaften grundsätzlich in Deutschland gleichgestellt. Also einfach einen atheistische oder humanistische Weltanschauungsgemeinschaft gründen und ihr angegliederte Sozialverbände die Arztpraxen formal eröffnen lassen. Und schon kann munter drauf los diskriminiert werden. Das Beste: Jetzt muss man sich nicht einmal mehr an eine Gleichbehandlung aller Religionen halten, da man sich nicht mehr  auf religiöse Neutralität berufen muss, wie der Staat sie für sich in Anspruch nimmt. Eine Weltanschauungsgemeinschaft darf zu unterschiedlichen Konfessionen unterschiedliche Haltungen einnehmen. Protestanten gehen, Katholiken nicht. Juden gehen, Muslime nicht. Wer die Evolutionstheorie leugnet, darf hier nicht arbeiten, wer die drohende Klimakatastrophe bestreitet schon. Und das aller Beste: Als Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie sich nicht nur auf Ansprüche bezüglich des Verhaltens (inklusive Kleiderwahl) während der Arbeitszeit beschränken. Katholische Krankenhäuser und andere Sozialeinrichtungen dürfen qualifizierte, aber wiederverheiratete Bewerber wegen mangelnder Konformität ihres privaten (im Sinne von nicht beruflichen) Lebenswandels mit der katholischen Morallehre ablehnen. Daher kann in der atheistischen Arztpraxis gelten: Wer außerhalb seiner Arbeitszeiten privat ein Kopftuch trägt fliegt. Punkt! Weitere Rechtfertigung unnötig, es gilt die Autonomie der Weltanschauungsgemeinschaften und darauf folgend das Recht, ihre Angestellten an der Einhaltung ihrer moralischen Vorstellungen zu messen. Diese müssen nicht weiter rechtfertigt werden. Daher fliegt auch jeder, der außerhalb der Dienstzeit – aber öffentlich – abtreibende Frauen als Mörderinnen bezeichnet. Punkt.

Oder: Grundrechte als das Recht jemanden in seiner Grundrechtsausübung zu stören

Seit geraumer Zeit wird häufiger mal die Auslegung von Grundrechten als Ausrede angeführt, um in den Freiheits- und Privatbereich eines anderen eindringen zu dürfen.

Da behaupten Sprayer oder zumindest die Intellektuellen unter ihnen, ihre Gedankenergüsse auf fremde Häuserwände, ohne Genehmigung des Hauseigentümers, anzubringen sei Ausdruck der Meinungsfreiheit.

Umgekehrt meinen wiederum andere, aus ihrem Recht auf Religionsfreiheit entspringe ein Recht andere an ihren Meinungsäußerungen über ihre eigenen Kommunikationskanäle (oder die ihnen von anderen zur Verfügung gestellten Kommunikationskanäle) hindern oder nachträglich dafür bestrafen zu dürfen. Da erhält ein Karikaturist schon mal Todesdrohungen und die veröffentlichenden Zeitungen werden auch bedrängt und ihre Journalisten bedroht.

Einige Aktivisten halten es für einen Akt der Meinungsäußerung die Webserver anderer Personen, wenn auch nur kurzfristig, lahmzulegen, da sie damit symbolisch ihrer Abneigung gegen die vom Betroffenen geäußerten Positionen Ausdruck verleihen.

Andere meinen wiederum es Falle unter die Kunstfreiheit in einem religiösen Gebäude, dass ihnen nicht gehört, ohne Zustimmung des Eigentümers dessen religiöse Symbole zu beschimpfen und nur geweihten Personal zugängliche, abgetrennte Altarbereiche betreten und entweihen zu dürfen. Weil man das ganze Kunst nennt.

In allen diese Fällen wird die Notwendigkeit zwischen Grundrechten abzuwägen angeführt. Und kann man nicht auch in legitimer Weise die Kunstfreiheit gegen den Schutz des Eigentums und die Religionsfreiheit dahingehend abwägen, ein Eindringen in abgetrennte Bereiche Zwecks Provokation und Entweihung zu rechtfertigen? Kann man nicht das Recht auf Meinungsfreiheit mit dem Eigentumsschutz dahingehend abwägen, fremde Häuserwände verschandeln zu dürfen? Oder die Religionsfreiheit gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf Leben abwägen und dann als Freiheit, jemanden an seiner Meinungsäußerung zu hindern und wenn nötig zu ermorden, auslegen?

Man kann argumentativ viel. Doch in einer freien Gesellschaft braucht man schon etwas konkretere Leitlinien, an denen man sich bei der Abwägung unterschiedlicher Grundrechte orientiert, damit man nicht dem Spielball wechselhafter Launen der Mehrheit, des Zeitgeistes und der Medienwelt ausgeliefert ist. Eine freie Gesellschaft muss, damit die Grundrechte nicht faktisch im Namen der Grundrechte Dritter ausgehöhlt werden können, auch die Einrichtung von Rückzugräumen, geschützter Bereiche und eigenen Gestaltungssphären gewährleisten und schützen. Wie die Einrichtung eines eigenen Blogs, der Erwerb eines Grundstückes zum Abhalten religiöser Zeremonien oder die Herausgabe einer Zeitung. Gestaltungsräume, in denen man selber Regeln festlegen kann, um die eigenen Grundrechte wahrnehmen zu können oder anderen zum ungestörten Wahrnehmen ihrer Grundrechte zur Verfügung zu stellen, in einer Weise wie es den eigenen Vorstellungen von Selbstverwirklichung entspricht.

Insofern ist die Annahme eines Rechtes auf Privatsphäre, welches der Supreme Court implizit aus dem 14. Verfassungszusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten herausließt, eine häufig unterschätzte Errungenschaft. Dies gar nicht mal nur im datenschutzrechtlichen Sinne, in dem dieses Grundrecht heute in üblicher und einengender Weise ausgelegt wird. Aus diesem Grundrecht wird in den USA noch viel mehr abgeleitet. Und es ist eine gute Auslegungs- und Abwägungshilfe bei Grundrechtskollisionen. Besonders wenn eine Seite ein Grundrecht dermaßen Auslegen möchte, dass es ein Eindringen in von anderen geschaffene Schutzsphären erlaubt, um die Ausübung der Grundrechte anderer faktisch unterbinden zu dürfen. Denn nichts anderes ist beispielsweise von Seiten der Aktivisten der Fall, die ihnen nicht genehme Server angreifen, weil ihnen fremde Positionen nicht gefallen, und dies als legitime Protestform und Meinungsäußerung zu rechtfertigen versuchen.

In öffentliche Räumen muss man zwangsläufig anders abwägen. Hier hilft die oben genannte Leitlinie nur insofern, als es um eine ausgeglichene Schaffung von zeitlich und räumlich beschränkten Schutzsphären für alle daran interessierten Grundrechtsträger auch im öffentlichen Raum geht. Und hier sollte in der Regel bei Meinungsäußerung und Kunst diese Abwägung unabhängig vom konkreten Inhalt und der Aussage getroffen, begründet und durchgesetzt werden müssen, nur Abhängig von möglichst objektiven, äußeren Formmerkmalen.

Doch in ihrem eigenen Gotteshaus darf eine christliche oder sonstige Religionsgemeinschaft natürlich ihre eigenen Verhaltensanforderungen an Gäste stellen, um eine Rückzugsphäre für an religiöser Ruhe und Einkehr interessierte Gläubige zu schaffen. Dies gilt auch außerhalb eines Gottesdienstes und wenn die Räumlichkeiten freundlicher Weise grundsätzlich für den allgemeinen Personenverkehr geöffnet sind. Erst recht darf eine Religionsgemeinschaft in den ihr gehörenden Räumlichkeiten einige Gebiete in besonderer Weise vom Rest absondern und nur geweihtem Personal widmen. Wer dies missachtet verletzt nicht nur das Grundrecht auf Eigentum, sondern gleichzeitig auch das Grundrecht auf freie Religionsausübung, welches die Einrichtung eines Schutzraumes – im Rahmen der eigenen Möglichkeiten – zu seiner ungestörten Wahrnehmung implizit umfasst (wie andere Grundrechte auch).

Und weil nicht nur das Grundrecht auf Eigentum verletzt wird, sondern auch der in nicht-staatlichem Besitz befindliche Schutzraum zur Wahrnehmung eines anderen Grundrechtes, ist es auch angemessen neben Hausfriedensbruch noch einen gesonderten Straftatbestand zu haben. Einen Straftatbestand, der die Ausübung dieses Grundrechtes durch strafrechtlich untermauerte Gewährleistung seines Schutzraumes gegen Eingriffe und Belästigung verteidigt. Dies geschieht in Deutschland durch den Paragraphen 167 des deutschen Strafgesetzbuches.

§ 167 StGB – Störung der Religionsausübung

(1) Wer
1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es gibt grundsätzlich kein Grundrecht auf Belästigung. Sehr wohl aber gibt es implizit ein allen Grundrechten mitschwingendes Recht: Nicht bei der Einrichtung seiner eigenen Schutzsphäre zur Wahrnehmung eines Grundrechtes gehindert zu werden und dann in dieser Schutzsphäre die Ausübung seiner Grundrechte ungestört nach eigenem Ermessen gewährleisten zu dürfen.

Ich habe meine Position noch einmal hier zusammen gefasst: https://techniknoergler.wordpress.com/2012/08/29/die-notwendigkeit-von-ruckzugsraumen/

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